Landsturm Deutsches Reich

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Der Landsturm war im Militärwesen seit dem 15. Jahrhundert „das letzte Aufgebot“ aller Wehrpflichtigen, die weder dem Landheer noch der Marine angehören, zur Abwehr eines feindlichen Einfalls.

Siegelmarken

Deutsches Reich 1875

Bei der Gründung des Deutschen Reiches bestand der Landsturm aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr,[1] sofern sie nicht im Heer oder in der Marine dienten. Der Aufruf hatte durch kaiserliche Verordnung zu erfolgen.

Mit dem Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888[2] gab es zwei Aufgebote: der Landsturm I umfasste alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm II alle Älteren sowie diejenigen Landwehrpflichtigen, welche vor Erreichen des 39. Lebensjahres ihren Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots abgeleistet hatten[3]. § 24 des Gesetzes verlängerte die Landsturmpflicht bis zum 45. Lebensjahr. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer der entsprechenden Jahrgänge nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen.

Im Kriegsfall konnte der Landsturm zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden und auch außerhalb Deutschlands eingesetzt werden.[4]

Mit der Mobilmachung am 1. August 1914 wurden viele Landsturm-Verbände aufgestellt und mobilgemacht, im Laufe des Ersten Weltkriegs noch weitere.[A 1]

Im weiteren Kriegsverlauf kamen außerdem bereits ab 1915 viele im Frieden dem Landsturm zugeteilte Wehrpflichtige (Ungedienter Landsturm) vor allem jüngerer Jahrgänge als Personalersatz zu Front-Truppenteilen.

Durch Artikel 173 des Vertrages von Versailles (1919) wurde die allgemeine Wehrpflicht und damit auch der Landsturm abgeschafft.


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