Reichsrat (Bayern): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 2. April 2024, 08:06 Uhr

Die Kammer der Reichsräte war im Zweikammersystem der Bayerischen Ständeversammlung nach der Bayerischen Verfassung von 1818 die erste Kammer. Bis 1918 blieb sie in Zusammensetzung wie Kompetenz völlig unverändert. Die Bamberger Verfassung von 1919 sah keine Reichsratskammer mehr vor.

Sie war dem britischen Oberhaus nachgebildet, sollte eine vermittelnde Stellung zwischen Krone und Abgeordnetenkammer einnehmen und besaß formal dieselben Rechte wie die zweite Kammer. Die Angehörigen der Ersten Kammer des Bayerischen Landtags kamen aus dem Kreis der adligen Standesherren und hohen Geistlichkeit, außerdem gehörten ihm einige auf Lebensdauer ernannte Mitglieder an. Sie führten den Titel „Reichsrat der Krone Bayern“.

Die Sitzungen des Reichsrats waren geheim. Auch deshalb wurde der Reichsrat im bayerischen Vormärz von der Öffentlichkeit nicht ausreichend beachtet. Die neuere Forschung stimmt darin überein, dass die Macht der Reichsratskammer die der Abgeordnetenkammer bei weitem übertraf.

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