Bundesamt für das Heimatwesen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 5. April 2024, 10:06 Uhr
Das Bundesamt für das Heimatwesen (auch Heimatsamt) war ein oberes Verwaltungsgericht im Deutschen Reich mit dem Sitz in Berlin. Es war das älteste Reichsverwaltungsgericht und wurde durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 errichtet.
Siegelmarken
Geschichte
Aufgaben
Das Bundesamt für das Heimatwesen entschied in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen Reichs angehörten. Das Bundesamt konnte auch über die Streitigkeiten zwischen Armenverbänden derselben Länder entscheiden. Hierzu war eine entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung der Bundesstaaten erforderlich. Von dieser Ermächtigung hatten bis 1908 Gebrauch gemacht:
Preußen
Hessen
Sachsen-Weimar
Oldenburg
Braunschweig
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Coburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldeck
Reuß jüngere Linie
Lippe
Lübeck
Bremen
1909 folgte Elsaß-Lothringen.
In Bayern wurde das maßgebliche Unterstützungswohnsitzgesetz erst zum 1. Januar 1916 eingeführt. Die Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 regelte das Rechtsverfahren nicht, das Bundesamt bestand und wirkte weiter. Es wurde erst zum 1. Januar 1940 aufgehoben. Die Entscheidungen dieses Gerichts, die in 96 Bänden gedruckt vorliegen, haben für die Praxis der Armenverbände/Fürsorgeverbände große Bedeutung gehabt.
Geschäftsgang
Der Geschäftsgang des Bundesamts für das Heimatwesen wurde durch ein Regulativ geordnet, das im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ 1873[2] abgedruckt ist. Die Entscheidungen ergingen gebührenfrei in öffentlicher Sitzung und wurden „Im Namen des Deutschen Reichs“ erlassen. 1928 wurde das mündliche Verfahren eingeschränkt.
Text: Wikipedia
Liste der Autoren
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